Pfandleihverordnung
Über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
§1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.§2 Anzeige
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.§3 Buchführung
3.1
Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 43 Abs. 3 des HGB gilt sinngemäß.
3.2
Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein:
- Laufende Nummer des Pfandleihvertrages ( bei Erneuerung § 6 Abs.[3]), die laufende Nummer des früheren Vertrages und des Erneuerungsvertrages,
- Tag des Vertragsabschlusses,
- Vor- und Familienname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,
- Schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
- Betrag und Fälligkeit des Darlehn,
- Vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind.
- Tag der Einlösung,
- Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikname und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
8.1) Art, Hersteller und Typ,
8.2) amtliches Kennzeichen,
8.3) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
8.4) Anzahl der Ersatzreifen,
8.5) Nutzlast (nur bei LKW und Kraftfahrzeuganhänger) - Zahlungen des Verpfänders,
- Tag der Verwertung,
- Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
- bei Verlust eines Pfandscheines Tag und Mitteilung des Verlustes.
3.3
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
3.4
Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
§4 (weggefallen)
§5 Annahme des Pfandes
5.1
Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, dass:
- er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
- er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und das damit dieser Teil des Erlöses verfällt. Er darf für die Fälligkeit des Darlehns keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
5.2
Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.§6 Pfandschein
6.1
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
6.2
Der Pfandschein muss die in § 3 Abs. [2] Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
6.3
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).§7 Aufbewahrung
7.1
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
7.2
Die Pfänder sind in besonderen Räumen oder Behältnissen und leicht auffindbar aufzubewahren. Diese Räume und Behältnisse dürfen nicht gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden. Die Räume müssen trocken, gut zu lüften und zur sicheren Aufbewahrung der Pfänder geeignet sein.
7.3
Als Ausübung eines anderen Gewerbes im Sinne des Absatzes 2 ist nicht der Verkauf von Sachen anzusehen, die der Pfandleiher aus seinem Pfänderbestand ersteigert hat.
7.4
Ist dem Pfandleiher der Verlust eines Pfandscheines mitgeteilt worden, so hat er das Pfand unverzüglich mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen.§8 Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehns gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern.§9 Verwertung
9.1
Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehns aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
9.2
Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz nicht eingerechnet.9.3
Absatz [2] Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
9.4
Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird.
Die Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraumes ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
§10 Zinsen und Vergütung
10.1
Der Pfandleiher darf für die Hingabe des Darlehns, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:
- für die Hingabe des Darlehns einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrages,
- für die Kosten des Geschäftsbetriebes:
2.1) eine monatliche Vergütung von:
€ 1,00 bei einem Darlehn bis einschließlich € 15,-
€ 1,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 30,-
€ 2,00 bei einem Darlehn bis einschließlich € 50,-
€ 2,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 100,-
€ 3,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 150,-
€ 4,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 200,-
€ 5,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 250,-
€ 6,50 bei einem Darlehn bis einschließlich € 300,-
Bei einem Darlehn, das den Betrag von € 300,-- übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2.2) Neben der in Nummer [1] genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden. - die notwendigen Kosten der Verwertung. Wird das Darlehn in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehns zu berechnen.
10.2
Kosten des Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatzes [1] sind nicht:
- Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
- Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
10.3
Der Pfandleiher darf sich die in Absatz [1] genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
10.4
Soweit nach Absatz [1] Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt:
- der Tag der Hingabe des Darlehns darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehn an diesem Tage zurückgezahlt wird,
- ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
10.5
Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung Absatz [1] Nr. 3 im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
§11 Überschüsse aus der Verwertung
Der Pfandleiher hat Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs.[1] Nr. 2 abgeschlossenen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs.[1] Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.§12 Aushang
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.§12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
- einer Vorschrift des § 3 Abs 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- (weggefallen)
- einer Vorschrift
a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehns,
b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfands, Pfandscheines oder
c) des § 7 Abs.[1] bzw.[2] über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes, des § 7 Abs. [4] über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt. - entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- entgegen § 9 Abs. [1] sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. [2] Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. [4] nicht veranlasst, dass die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird.
- einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
§13 (weggefallen)
§14 (weggefallen)
§15 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 04. Januar 1952 (Bdgestzbl. I S.1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 05. Februar 1960 auch im Lande Berlin.§16 Inkrafttreten
16.1
Diese Verordnung tritt am 01. März 1961 in Kraft.
16.2
Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und deren Räume und Behältnisse gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewerbes benutzt werden, unterliegen der Vorschrift des § 7 Abs. [2] erst ab 01. Januar 1966. [...] aufgehoben; vgl. GVBl. 2002 I S. 395, GVBl. II 511-34 § 9